aktuelle Infos

aktuelle Informationen


Auslaufen des Erlasses zum Personaleinsatz zum 24.06.

Nachdem sich in den Sommerferien abzeichnete, dass es keine Neuauflage des Erlasses geben würde, war recht schnell klar, dass man sich von Seiten der Bezirksregierungen kaum wird auf den Standpunkt stellen können: kein Erlass, keine Möglichkeit mehr der Befreiung vom Präsenzunterricht. 

Mit Mail vom 12.08.2022 wurden die Bezirksregierungen darüber informiert, dass es in der gegenwärtigen Phase der Pandemie auf Grundlage des Handlungskonzepts Corona keines landesweiten Erlasses zur Befreiung vom Präsenzunterricht mehr bedürfe, aber, wie zuvor bereits auf der Grundlage des Erlasses, in begründeten Ausnahmefällen die personalführenden Stellen im Rahmen des geltenden Dienst-/ Arbeitsrechts (s.o.) einzelfallentscheidend und nach pflichtgemäßen Ermessen, Lehrkräfte vom Präsenzunterricht weiter freistellen könne, auch wenn es natürlich keinen Anspruch der Beschäftigten auf einen risikofreien Arbeitsplatz gebe.

„Entsprechend dieser Maßgaben können die dienstvorgesetzten Schulaufsichtsbehörden Einzelfalllösungen hinsichtlich der Befreiung vom Präsenzunterricht für Beschäftigte aufgrund der Fürsorgepflicht aus § 45 S. 1 BeamtStG bzw. § 618 Abs. 1 BGB treffen. Eine pauschale Ablehnung von Anträgen auf Befreiung von der Präsenzpflicht ohne Einzelfallprüfung ist hingegen nicht möglich.“


Handlungskonzept Corona

Zum Schuljahresbeginn hat die neue Schulministerin, Frau Feller, ein Handlungskonzept zum Thema Corona mit einem entsprechenden Begleiterlass an alle Schulen verschickt.


Info für Schulsozialarbeiter*innen und MPT-Kräfte

Überführung von Schulsozialarbeiter*innen und MPT-Kräften in die S+E Tabelle

ein Ergebnis der Tarifverhandlungen war  die Überführung von Schulsozialarbeiter*innen und MPT-Kräften, die nach EG 10 bezahlt werden, in die S+E Tabelle, die für Beschäftigte in den Kommunen und beim Bund gilt. Sie werden ab 01.01.2020 in die
S 15 eingruppiert. Die S+E Tabelle hat allerdings längere Stufenlaufzeiten in den Stufen 2 (3 Jahre) und 3 (4 Jahre) als die Stufenlaufzeiten des bisher für sie geltenden TV-L. Ab Stufe 4 gelten wieder die Stufenlaufzeiten wie im TV-L. Auch bei der Überführung in die S+E Tabelle werden fiktive Beschäftigungsverläufe nachgezeichnet. Dabei werden von den Sachbearbeiter*innen in den Bezirksregierungen Einzelfallprüfungen durchgeführt. Aufgrund der Vielzahl der zu prüfenden Fälle kann es durchaus möglich sein, dass Beschäftigte noch nicht pünktlich zum 010.1.2020 in die neue Tabelle überführt werden können. 


Abweichungsprüfungen im Abitur

Ab 2023 wird es im Abitur voraussichtlich keine verpflichtenden Abweichungsprüfungen mehr geben.

Nordrhein-Westfalen ist das einzige Bundesland, das für den Fall, dass die schriftliche Abiturprüfung um vier oder mehr Punkte nach oben von der in der Qualifikationsphase erzielten Durchschnittsnote abweicht, eine verpflichtende mündliche Prüfung in dem entsprechenden Fach ansetzt. Während in anderen Bundesländern eine gute schriftliche Abiturleistung bestehen bleibt, müssen die Abiturientinnen und Abiturienten in Nordrhein-Westfalen diese durch eine verpflichtende Nachprüfung bestätigen. Eine Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die gymnasiale Oberstufe sieht nun vor, diese verpflichtende Prüfung zu streichen. Ebenfalls entfallen soll die verpflichtende Abweichungsprüfung, wenn die schriftliche Abiturprüfung von der Vornote um vier oder mehr Punkte nach unten abweicht. Die Möglichkeit einer Notenverbesserung durch eine mündliche Prüfung auf Antrag der Schülerin oder des Schülers bleibt aber gewahrt. Ebenso bleibt die mündliche Bestehensprüfung erhalten, die Schülerinnen und Schüler ablegen müssen, wenn sie nicht die geforderte Punktzahl erreicht haben, um das Abitur zu bestehen. Die Neuregelung soll erstmals für Schülerinnen und Schüler gelten, die im Schuljahr 2020/21 in die Qualifikationsphase eintreten. Die Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung befindet sich zurzeit in der Verbändebeteiligung.


Lehrerräte

In § 69 des jetzt verabschiedeten 15. Schulrechtsänderungsgesetzes wird nunmehr geregelt, dass Mitglieder des Lehrerrates ihr Mandat auch niederlegen können. Wird durch die Mandatsniederlegung die Mindestanzahl der Mitglieder unterschritten und kann diese nicht durch den Eintritt eines Ersatzmitglieds ausgeglichen werden, wählt die Lehrerkonferenz unverzüglich für den verbleibenden Zeitraum der Wahlperiode den gesamten Lehrerrat neu. Der „alte“ Lehrerrat nimmt seine Aufgaben solange wahr, bis der neu gewählte Lehrerrat zu seiner ersten Sitzung zusammengetreten ist. Daher ist es ratsam, schon bei der Wahl des Lehrerrates ausreichend Ersatzmitglieder zu wählen. Wichtig ist auch, dass sich die Lehrerkonferenz vor der Wahl des Lehrerrates über eine Wahlordnung verständigt. 

Einsammeln von Geldern

Die oftmals geübte Praxis von Lehrkräften, von Schüler*innen eingesammelte Gelder (z.B. für Klassenfahrten) auf das private Konto einzuzahlen, ist hoch problematisch, da diese Gelder uneingeschränkt dem Zugriff etwaiger Gläubiger des Kontoinhabers ausgesetzt sind. Der § 95 des 15. Schulrechtsänderungsgesetzes wurde nun um den Passus ergänzt, dass „mit Zustimmung des Schulträgers Schulgirokonten auch für die Verwaltung von treuhänderischen Geldern genutzt werden können.“ Es empfiehlt sich, diese Möglichkeit zu nutzen.

Versorgungsauskunft im online-Verfahren

Ab dem 01.01.2021 besteht für Beamtinnen und Beamte ab dem 55. Lebensjahr ein gesetzlicher Anspruch auf eine Versorgungsauskunft (§ 57 (10) LBeamtVG).

 

Bislang bestand die Tätigkeit der Antragsteller darin, dass der Antrag auf Versorgungsauskunft beim LBV heruntergeladen wurde, die persönlichen Daten eingetragen wurden, angekreuzt wurde, zu welchen beiden möglichen Terminen man eine Berechnung wünschte und dieses Blatt dann auf dem Dienstweg an die Dienststelle (z.B. Bezirksregierung) weitergab. Diese gab das Antragsblatt mit der Personalakte an das LBV. Viele Wochen später erhielt man dann vom LBV die gewünschten Versorgungsauskünfte.

 

Nun haben vor allem der Beschäftigte selbst, aber auch die Dienststelle die wesentlichen Arbeitsschritte zu leisten.

 

In einem 1. Schritt muss sich die Antragstellerin registrieren. Die Zugangsdaten zum online-Verfahren erhält man mit der Briefpost. Nach der dann zu erfolgenden Zertifizierung (ein Jahr gültig) kann man seine Lebensdaten, insbesondere die Daten des beruflichen Werdegangs, die (Teilzeit-)Dienstzeiten, die Daten der Kinder, der Partnerin und viele andere für das Ruhegehalt relevante Daten eingeben.

 

Plausibilitätsprüfungen sorgen dafür, dass der Antrag mit der eigenen Berechnung erst nach Erfolg abgeschickt werden kann.

 

Diese Selbstauskunft geht dann online zur Dienststelle (bei Lehrkräften zur Bezirksregierung), die anhand der Personalakte die Angaben überprüft und ggf. korrigiert.

 

Ohne zusätzliches Personal wird die ohnehin stark belastete Schulabteilung (Dezernat 47) dies nicht in kurzer Zeit leisten können.

 

Das LBV verschickt die mit den Euro-Beträgen ergänzte ausgedruckte Berechnung an den Antragsteller.

 


BASS online frei verfügbar

Die Bereinigte Amtliche Sammlung der Schulvorschriften (BASS) des Landes Nordrhein-Westfalen steht allen Interessierten ab sofort frei zugänglich online zur Verfügung. (https://bass.schul-welt.de/) Eine Anmeldung mit Nutzerkennung

ist nicht mehr erforderlich. Außerdem besteht die Möglichkeit, das Amtsblatt per E-Mail zu abonnieren.


Sprech:Zeit 24/7

Für alle Lehrkräfte öffentlicher Schulen in NRW steht durch das Angebot „Sprech:ZEIT 24/7“ rund um die Uhr an jedem Tag eine telefonische psychosoziale Beratung durch Experten der BAD zur Verfügung, die von den Lehrkräften jederzeit vertraulich und anonym genutzt werden kann.

 

Die Telefonnummer lautet 0800/0007715


Einstellung Sek II-Lehrkräfte auf Sek I-Stellen

Zur Einstellung von Sek II-Lehrkräften (Lehramt 27) auf Sek I-Stellen gibt es einen neuen Erlass, der zunächst bis zum 01.11.2020 gilt. Nach diesem Erlass können diese Lehrkräfte nach vier Jahren automatisch eine Sek II-Stelle bekommen. Sie werden zunächst im Angestelltenverhältnis beschäftigt, können nach sechsmonatiger Probezeit eine Qualifizierungsmaßnahme absolvieren (s. unten), dann - wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind - in ein Beamtenverhältnis (A 12) kommen und nach insgesamt vier Jahren automatisch eine Sek II-Stelle erhalten.

 


Qualifizierungsmaßnahme

Die Kolleginnen und Kollegen, die mit einer Sek II Qualifikation (Lehramt 27) auf eine Sek I Stelle eingestellt wurden, werden zunächst im Angestelltenverhältnis beschäftigt. Nach ihrer sechsmonatigen Probezeit haben sie die Möglichkeit, eine Qualifizierungsmaßnahme zu absolvieren und dadurch in das Beamtenverhältnis (A 12) übernommen zu werden.

Diese betroffenen Lehrkräfte sollten einen formlosen Antrag an die Bezirksregierung stellen, um diese Maßnahme zu beantragen.

Bei Rückfragen stehen wir jederzeit zur Verfügung.

 


Teilzeitreferendariat

Um die Lehrkräfteausbildung familienfreundlicher zu gestalten, ermöglicht das Schulministerium den Vorbereitungsdienst in Teilzeit zu absolvieren. Die im Vorbereitungsdienst zu erbringende Unterrichtsverpflichtung kann aus familiären Gründen auf 24 Monate gestreckt werden. Das entspricht einer Reduzierung der Arbeitszeit auf 75 Prozent. Angeboten wird diese Möglichkeit erstmalig ab dem Einstellungstermin zum 01. November 2018. 

 


neue Beurteilungsrichtlinien

Für Beurteilungen während der Probezeit und bei Beförderungen gelten ab dem 01. Januar 2018 neue Beurteilungsrichtlinien.  Die Leistungen werden in den Bereichen „Unterricht oder Ausbildungstätigkeit“, „Diagnostik und Beurteilung“, „Erziehung und Beratung“, „Mitwirkung an der Schul- oder Seminarentwicklung“, „Zusammenarbeit“ und „Soziale Kompetenz“ bewertet. Bei

Bewerbungen auf ein Funktionsamt kommen die Kriterien „Organisation und Verwaltung“ sowie „Beratung und Personalführung und – Entwicklung“ hinzu. Die Kriterien werden in einer Punkteskala von 1 (entspricht nicht den Anforderungen) bis 5 (entspricht den Anforderungen in besonderem Maße) bewertet. Das abschließende Gesamturteil muss von einem Text begleitet sein und wird nicht arithmetisch ermittelt. Die Dienststelle hat den Personalräten und Schulleitungen (SL) die Grundzüge der veränderten Richtlinien in einer Powerpoint-Präsentation vorgestellt. Die SL sollen die Kollegien auf Konferenzen im Januar/Februar über die Veränderungen informieren. Antworten auf häufig gestellte Fragen zu den neuen Beurteilungsrichtlinien finden sich auch auf der Website des Ministeriums.

Bei weiteren Fragen stehen wir gerne zur Beantwortung zur Verfügung.

 


LOGINEO NRW

Alle Schulen können LOGINEO NRW ab diesem Schuljahr über den zuständigen Schulträger beantragen. Für Schulen, die dies planen, hat das Ministerium eine gute Checkliste auf der Internetseite veröffentlicht sowie eine übersichtliche Zeitschiene, in der wichtige Daten zum Ablauf aufgelistet sind. Alle wichtigen Informationen finden sich auf der Website LOGINEO NRW.

 

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Checkliste zur Beantragung von LOGINEO NRW
170912_Checkliste-Beantragung-LOGINEO-NR
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Jubiläumszuwendung für Beamte

Mit dem Gesetzblatt vom 27. Januar 2017 ist nun die Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an die Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter im Land Nordrhein-Westfalen (Jubiläumszuwendungsverordnung - JZV) veröffentlicht und für den 1. Juli 2016 rückwirkend in Kraft gesetzt worden. Die Jubiläumszuwendung beträgt bei einer

Dienstzeit von 25 Jahren 300 Euro, bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 450 Euro und bei einer Dienstzeit von 50 Jahren 500 Euro.

Das bedeutet, dass alle Kolleg*innen, die ab dem 01. Juli 2016 ein Dienstjubiläum hatten bzw. haben, die entsprechende Zuwendung bekommen. Ein Antrag braucht nicht gestellt zu werden.


Medikamentengabe durch Lehrkräfte

Diese Frage beschäftigt schon seit vielen Jahren die Lehrkräfte für Sonderpädagogik an Förderschulen und gewinnt nun im Zuge der Inklusion auch an Aktualität an unseren Schulformen. Bewährte Konzepte der Förderschulen, die z.T. medizinisches Personal an ihren Schulen zur Verfügung haben, lassen sich nicht einfach auf unsere Schulen übertragen. Nun gibt es eine Handreichung des MSW, die für die Kolleginnen und Kollegen an den Schulen Klarheit schafft, aber auch wieder neue Probleme aufwirft. Denn sehr schnell entsteht Druck auf die Lehrkräfte, wenn der Schulbesuch eines Kindes von diesem Einverständnis abhängt. 

Oberstes Prinzip ist nach dieser Handreichung die alleinige Verantwortung der Eltern bei der Medikamentengabe und die Freiwilligkeit der Lehrkräfte bei der Übernahme von Aufgaben in der Versorgung mit Medikamenten. Über die Medikamentengabe muss nicht nur die Klassenlehrer*in informiert sein, sondern das gesamte Kollegium. Fachunterricht, Pausenaufsicht, Vertretungssituationen – alle Kolleg*innen können evtl. mit der Medikamentengabe konfrontiert werden. 

 

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Handreichung zur Medikamentengabe durch Lehrkräfte
2016-07-01---Handreichung-zur-Medikament
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Unschädliche Stundenreduzierung für Alters- und Schwerbehindertenermäßigung

 Früher konnte man eine Teilzeit von zwei Stunden beantragen und trotzdem seine volle Alters- und Schwerbehindertenermäßigung erhalten. Seit dem 01. August 2016 gilt: Wer seine volle Alters-  und Schwerbehindertenermäßigung nicht gefährden will, darf nur noch eine Stunde weniger als das volle Stundendeputat unterrichten.