Altersteilzeit


Grundsätzlich gilt, dass tarifbeschäftigte Lehrkräfte momentan keine Altersteilzeit mehr vereinbaren können. Für verbeamtete Lehrkräfte haben sich die Bedingungen für die Altersteilzeit gegenüber älteren Altersteilzeitregelungen deutlich verschlechtert. So muss man jetzt mehr arbeiten als zuvor, enthält weniger Geld und es wird weniger davon für das Ruhegehalt angerechnet. Deshalb sollte man sich für den konkreten Einzelfall genau überlegen und beraten lassen, welche Folgen die Altersteilzeit hat, bzw. welche anderen Alternativen es gibt, bevor man sich dafür entscheidet.

In der Kurzform bedeutet die Altersteilzeit bei uns im Schulbereich Folgendes:

 

• 65% Arbeitsleistung des Durchschnitts der Stundenzahl in den letzten fünf Jahren vor Beginn der ATZ im Block- oder Teilzeitmodell
• Verzicht auf die Altersentlastung während der ATZ und vorher (ab 55); entsprechend der Länge der ATZ
• 80% der diesbezüglichen Nettobezüge
• 80% Wirksamkeit für das Ruhegehalt
• Beginn jeweils am 01.08. nach Vollendung des 60. Lebensjahres.

 

Hier noch einmal der Gesetzestext (§ 65 LBG):

 

Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit der Hälfte der in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit bewilligt werden, wenn (1.) die Beamtin oder der Beamte das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet hat; die Dauer der Altersteilzeitbeschäftigung darf dabei zehn Jahre nicht übersteigen und (2.) dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Ergeben sich bei der Ermittlung des zeitlichen Umfangs der Altersteilzeitbeschäftigung Stundenbruchteile, können diese auf volle Stunden aufgerundet werden, sofern personalwirtschaftliche Belange dies erfordern. § 63 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. (2) Altersteilzeit kann auch in der Weise bewilligt werden, dass der Beamte die bis zum Beginn des Ruhestandes zu erbringende Dienstleistung vollständig vorab leistet und anschließend voll vom Dienst freigestellt wird (Blockmodell). Altersteilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit soll nur im Blockmodell bewilligt werden; dabei muss der Beamte in der Phase der vorab zu erbringenden Dienstleistung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, im Fall des § 67 im Umfang der bisherigen Teilzeitbeschäftigung, Dienst leisten. (3) Die oberste Dienstbehörde kann von der Anwendung der Vorschrift ganz absehen oder sie auf bestimmte Verwaltungsbereiche oder Beamtengruppen beschränken. Die oberste Dienstbehörde kann auch allgemein oder für bestimmte Verwaltungsbereiche oder Beamtengruppenvorschreiben, dass 1. Altersteilzeit nur im Blockmodell bewilligt werden darf oder 2. die Altersteilzeitbeschäftigung mit bis zu 65 vom Hundert der nach Absatz 1 maßgeblichen bisherigen Arbeitszeit zu leisten ist, sofern personalwirtschaftliche Belange dies erfordern. (4) Während der Zeit einer unterhälftigen Altersteilzeitbeschäftigung besteht Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Beamte mit Dienstbezügen.