Das Sabbatjahr ist eine besondere Form der Teilzeitbeschäftigung, die es ermöglicht, dass der Teil, um den die Arbeitszeit ermäßigt ist, zu einem zusammenhängenden Zeitraum am Ende der bewilligten Teilzeitbeschäftigung zusammengefasst wird. Je nach Antrag der Lehrkraft sind verschiedene Teilzeitvarianten möglich.
Nach dem neuen Dienstrecht gibt es einige interessante Neuerungen:
Die Ablehnung des Antrages auf eine Teilzeit im Blockmodell ist natürlich auch weiterhin mitbestimmungspflichtig, sie bedarf also der Zustimmung des Personalrates.
Die Mindestdauer der Ansparphase und der Freistellungsphase beträgt jeweils ein Schulhalbjahr. Der Bewilligungszeitraum kann bis zu sieben Jahre umfassen. Dadurch sind zum Beispiel folgende Modelle möglich:
Die Teilzeitbeschäftigung nach dem Blockmodell beginnt jeweils am 1. August oder am 01. Februar und endet am 31. Juli oder am 31. Januar. Anträge sind spätestens sechs Monate vor dem gewünschten Beginn der Teilzeitbeschäftigung auf dem Dienstweg einzureichen.
Auswirkungen der Teilzeitbeschäftigung nach dem Sabbatjahrmodell:
Besoldung
Die Besoldung bzw. Vergütung verringert sich für den Gesamtzeitraum der Teilzeitbeschäftigung anteilig (wie bisher allgemein).
Beihilfen
Der Beihilfeanspruch bleibt auch während des Freistellungsjahres bestehen.
Sonderzuwendung
Die Sonderzuwendung wird nach den verminderten Bezügen berechnet.
Versorgung
Die Teilzeitbeschäftigung ist nur anteilig ruhegehaltfähig. Im Ergebnis verringert sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit in allen Varianten um ein Jahr. Gegebenenfalls tritt noch zusätzlich eine anteilige Kürzung von Ausbildungszeiten und der Zurechnungszeit ein.
Bei Angestellten führt die Teilzeitbeschäftigung zu geringeren Entgeltpunkten in der Rentenversicherung und zu geringeren Versicherungspunkten bei der VBL.
Laufbahnrecht
Die Teilzeitbeschäftigung hat keine Auswirkungen auf die Dauer der Probezeit und auf Beförderungswartezeiten.
Altersermäßigung
Die Alters- und Schwerbehindertenermäßigung berechnet sich nach dem Stundenumfang während der Arbeitsphase, wenn man mit der Ansparhase vor dem 01.08.2017 begonnen hat. Nach dem neuen Erlass zur Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell richtet sich die Ermäßigung auch nach dem tatsächlichen Beschäftigungsumfang, d.h. wenn in der Ansparphase eine Lehrkraft mit voller Stundenzahl unterrichtet, steht ihr auch die volle Alters- bzw. Schwerbehindertenermäßigung zu.
Fortbildung
Während des Freistellungsjahres ist eine Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen des Landes möglich.
Nebentätigkeiten
Es gelten die gleichen Regelungen wie bei Teilzeitbeschäftigungen allgemein.
Mutterschutz
Die Teilzeitbeschäftigung (Beschäftigungsphase und Freistellungsjahr) wird durch Mutterschutz nicht verlängert.
Elternzeit
Bei Antritt einer Elternzeit wird die Teilnahme am Sabbatjahr (Beschäftigungsphase und Freistellungsjahr) unterbrochen.
Urlaub
Bei Antritt eines Urlaubs aus familienpolitischen oder arbeitsmarktpolitischen Gründen wird die Teilnahme am Sabbatjahr (Beschäftigungsphase und Freistellungsjahr) unterbrochen.
Vorzeitige Beendigung
Eine vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung nach dem Sabbatjahr ist nur ausnahmsweise und nur mit Zustimmung des Dienstvorgesetzten zulässig. In einem solchen Fall werden die abgesparten Bezüge nachgezahlt. Kann die Freistellung nicht oder nicht voll aus einem von der Lehrkraft nicht vertretbaren Grund in Anspruch genommen werden, besteht ebenfalls ein Anspruch auf Nachzahlung der abgesparten und nicht durch Freistellung ausgeglichenen Bezüge.
Einsatzort nach Rückkehr
Grundsätzlich soll der Arbeitsplatz an der bisherigen Schule erhalten bleiben. Die Lehrkraft wird bei notwendigen Maßnahmen des Personaleinsatzes nicht schlechter, aber auch nicht besser behandelt als die übrigen Lehrkräfte der Schule.
Nach einer ununterbrochenen Freistellung von mehr als einem Schuljahr kann eine Rückkehr an die Schule von der Schulaufsichtsbehörde nicht mehr garantiert werden.