Seit September gibt es eine Neuregelung zur Freistellung bei der Erkrankung eines Kindes, das nach ärztlichem Attest der Betreuung und Pflege bedarf. Diese Neuregelung gilt rückwirkend ab dem 01.01.2024 und ist zunächst befristet bis zum 31.12.2025. Die Freistellungsmöglichkeiten gelten pro Kalenderjahr für Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres. Hat das kranke Kind eine Behinderung und ist auf Hilfe angewiesen, gibt es keine Altersgrenze.
Die Ansprüche sind für Tarifbeschäftigte und Beamt*innen teilweise unterschiedlich.
Regelung für Tarifbeschäftigte (TV-L) mit gesetzlicher Versicherung
für jedes Kind (versichert in der GKV) 15 Arbeitstage
bei mehreren Kindern maximal 30 Arbeitstage
Alleinerziehende für jedes Kind 35 Arbeitstage
bei mehreren Kindern maximal 70 Arbeitstage
Regelung für Beamt*innen
für jedes Kind 13 Arbeitstage
bei mehreren Kindern maximal 30 Arbeitstage
Alleinerziehende für jedes Kind 26 Arbeitstage
bei mehreren Kindern maximal 60 Arbeitstage
Darüber hinaus gibt es neue Regelungen für Tarifbeschäftigte bei einer stationären Mitaufnahme. So besteht bei medizinisch notwendiger Mitaufnahme im Krankenhaus ebenfalls ein Anspruch auf Kinderkrankengeld, und zwar für die gesamte Dauer des Aufenthaltes, sofern das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist.
Bis zur Vollendung des 9. Lebensjahres ist vom Vorliegen der medizinischen Gründe für die Mitaufnahme eines Elternteils auszugehen; in diesen Fällen ist damit nur die Dauer der notwendigen Mitaufnahme zu bescheinigen.
Es erfolgt auch keine Anrechnung der Anspruchstage auf die Höchstanspruchsdauer des Kinderkrankengeldes bei häuslicher Betreuung.
Die Freistellung bei medizinisch notwendiger Begleitung eines Kindes unter 12 Jahren oder eines Kindes mit Behinderung ist für Beamt*innen auf 5 Tage pro Kalenderjahr begrenzt. Der Nachweis erfolgt wie bei Tarifbeschäftigten.
Aufgrund ansteigender Vorfälle von Gewalt an Schulen gegenüber den Beschäftigten möchten wir nochmals darauf hinweisen, dass jeder Vorfall gemeldet werden sollte. Eine solche Meldung kann über die Schulleitung oder auch direkt an die Bezirksregierung erfolgen. Zudem besteht die Möglichkeit, eine Dienstunfallanzeige aufzugeben und den Vorfall in das Verbandbuch einzutragen.
Alle gemeldeten Vorfälle werden in der Bezirksregierung zahlenmäßig erfasst. Damit haben wir als Personalrat eine gute Grundlage, um mit der Bezirksregierung und dem Ministerium über etwaige Maßnahmen ins Gespräch zu kommen.
Bei der Bezirksregierung Detmold gibt im Bereich der Schulen „die Sozialen Ansprechpartner/innen – SAP“.
Ihre Aufgabe als SAP ist es, Kolleginnen und Kollegen, die mit seelischen und sozialen Problemen belastet sind, als Ansprechpartner zur Verfügung zu stehen. Hierbei spielt es keine Rolle, ob diese Probleme beruflich oder privat verursacht sind.
Sie werden nur auf ausdrücklichen Wunsch einer Kollegin oder eines Kollegen tätig – und dann auch nur so lange und in dem Umfang, wie es gewünscht bzw. vereinbart wird.
Sie setzen sich auf freiwilliger Basis für Abhilfe bei unterschiedlichen Belastungen der Einzelnen im privaten wie im beruflichen Leben sowie für ein gutes Klima am Arbeitsplatz in der Schule ein.
Sie sind zur strikten Geheimhaltung verpflichtet und unterliegen keinerlei Weisungen.
Für alle im Landesdienst Beschäftigten besteht die Möglichkeit, sich telefonisch an die psychosoziale Beratungsstelle zu wenden. Die Beratung erfolgt anonym und vertraulich.
Die Telefonnummer lautet 0800 00 07 715
Überführung von Schulsozialarbeiter*innen und MPT-Kräften in die S+E Tabelle
ein Ergebnis der Tarifverhandlungen war die Überführung von Schulsozialarbeiter*innen und MPT-Kräften, die nach EG 10 bezahlt werden, in die S+E Tabelle, die für Beschäftigte in den
Kommunen und beim Bund gilt. Sie werden ab 01.01.2020 in die
S 15 eingruppiert. Die S+E Tabelle hat allerdings längere Stufenlaufzeiten in den Stufen 2 (3 Jahre) und 3 (4 Jahre) als die Stufenlaufzeiten des bisher für sie geltenden TV-L. Ab Stufe 4 gelten
wieder die Stufenlaufzeiten wie im TV-L. Auch bei der Überführung in die S+E Tabelle werden fiktive Beschäftigungsverläufe nachgezeichnet. Dabei werden von den Sachbearbeiter*innen in den
Bezirksregierungen Einzelfallprüfungen durchgeführt. Aufgrund der Vielzahl der zu prüfenden Fälle kann es durchaus möglich sein, dass Beschäftigte noch nicht pünktlich zum 010.1.2020 in die neue
Tabelle überführt werden können.
Nordrhein-Westfalen ist das einzige Bundesland, das für den Fall, dass die schriftliche Abiturprüfung um vier oder mehr Punkte nach oben von der in der Qualifikationsphase erzielten Durchschnittsnote abweicht, eine verpflichtende mündliche Prüfung in dem entsprechenden Fach ansetzt. Während in anderen Bundesländern eine gute schriftliche Abiturleistung bestehen bleibt, müssen die Abiturientinnen und Abiturienten in Nordrhein-Westfalen diese durch eine verpflichtende Nachprüfung bestätigen. Eine Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die gymnasiale Oberstufe sieht nun vor, diese verpflichtende Prüfung zu streichen. Ebenfalls entfallen soll die verpflichtende Abweichungsprüfung, wenn die schriftliche Abiturprüfung von der Vornote um vier oder mehr Punkte nach unten abweicht. Die Möglichkeit einer Notenverbesserung durch eine mündliche Prüfung auf Antrag der Schülerin oder des Schülers bleibt aber gewahrt. Ebenso bleibt die mündliche Bestehensprüfung erhalten, die Schülerinnen und Schüler ablegen müssen, wenn sie nicht die geforderte Punktzahl erreicht haben, um das Abitur zu bestehen. Die Neuregelung soll erstmals für Schülerinnen und Schüler gelten, die im Schuljahr 2020/21 in die Qualifikationsphase eintreten. Die Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung befindet sich zurzeit in der Verbändebeteiligung.
Bislang bestand die Tätigkeit der Antragsteller darin, dass der Antrag auf Versorgungsauskunft beim LBV heruntergeladen wurde, die persönlichen Daten eingetragen wurden, angekreuzt wurde, zu welchen beiden möglichen Terminen man eine Berechnung wünschte und dieses Blatt dann auf dem Dienstweg an die Dienststelle (z.B. Bezirksregierung) weitergab. Diese gab das Antragsblatt mit der Personalakte an das LBV. Viele Wochen später erhielt man dann vom LBV die gewünschten Versorgungsauskünfte.
Nun haben vor allem der Beschäftigte selbst, aber auch die Dienststelle die wesentlichen Arbeitsschritte zu leisten.
In einem 1. Schritt muss sich die Antragstellerin registrieren. Die Zugangsdaten zum online-Verfahren erhält man mit der Briefpost. Nach der dann zu erfolgenden Zertifizierung (ein Jahr gültig) kann man seine Lebensdaten, insbesondere die Daten des beruflichen Werdegangs, die (Teilzeit-)Dienstzeiten, die Daten der Kinder, der Partnerin und viele andere für das Ruhegehalt relevante Daten eingeben.
Plausibilitätsprüfungen sorgen dafür, dass der Antrag mit der eigenen Berechnung erst nach Erfolg abgeschickt werden kann.
Diese Selbstauskunft geht dann online zur Dienststelle (bei Lehrkräften zur Bezirksregierung), die anhand der Personalakte die Angaben überprüft und ggf. korrigiert.
Ohne zusätzliches Personal wird die ohnehin stark belastete Schulabteilung (Dezernat 47) dies nicht in kurzer Zeit leisten können.
Das LBV verschickt die mit den Euro-Beträgen ergänzte ausgedruckte Berechnung an den Antragsteller.
Die Bereinigte Amtliche Sammlung der Schulvorschriften (BASS) des Landes Nordrhein-Westfalen steht allen Interessierten ab sofort frei zugänglich online zur Verfügung. (https://bass.schul-welt.de/) Eine Anmeldung mit Nutzerkennung
ist nicht mehr erforderlich. Außerdem besteht die Möglichkeit, das Amtsblatt per E-Mail zu abonnieren.
Die Kolleginnen und Kollegen, die mit einer Sek II Qualifikation (Lehramt 27) auf eine Sek I Stelle eingestellt wurden, werden zunächst im Angestelltenverhältnis beschäftigt. Nach ihrer sechsmonatigen Probezeit haben sie die Möglichkeit, eine Qualifizierungsmaßnahme zu absolvieren und dadurch in das Beamtenverhältnis (A 12) übernommen zu werden.
Diese betroffenen Lehrkräfte sollten einen formlosen Antrag an die Bezirksregierung stellen, um diese Maßnahme zu beantragen.
Bei Rückfragen stehen wir jederzeit zur Verfügung.
Um die Lehrkräfteausbildung familienfreundlicher zu gestalten, ermöglicht das Schulministerium den Vorbereitungsdienst in Teilzeit zu absolvieren. Die im Vorbereitungsdienst zu erbringende Unterrichtsverpflichtung kann aus familiären Gründen auf 24 Monate gestreckt werden. Das entspricht einer Reduzierung der Arbeitszeit auf 75 Prozent. Angeboten wird diese Möglichkeit erstmalig ab dem Einstellungstermin zum 01. November 2018.
Für Beurteilungen während der Probezeit und bei Beförderungen gelten ab dem 01. Januar 2018 neue Beurteilungsrichtlinien. Die Leistungen werden in den Bereichen „Unterricht oder Ausbildungstätigkeit“, „Diagnostik und Beurteilung“, „Erziehung und Beratung“, „Mitwirkung an der Schul- oder Seminarentwicklung“, „Zusammenarbeit“ und „Soziale Kompetenz“ bewertet. Bei
Bewerbungen auf ein Funktionsamt kommen die Kriterien „Organisation und Verwaltung“ sowie „Beratung und Personalführung und – Entwicklung“ hinzu. Die Kriterien werden in einer Punkteskala von 1 (entspricht nicht den Anforderungen) bis 5 (entspricht den Anforderungen in besonderem Maße) bewertet. Das abschließende Gesamturteil muss von einem Text begleitet sein und wird nicht arithmetisch ermittelt. Die Dienststelle hat den Personalräten und Schulleitungen (SL) die Grundzüge der veränderten Richtlinien in einer Powerpoint-Präsentation vorgestellt. Die SL sollen die Kollegien auf Konferenzen im Januar/Februar über die Veränderungen informieren. Antworten auf häufig gestellte Fragen zu den neuen Beurteilungsrichtlinien finden sich auch auf der Website des Ministeriums.
Bei weiteren Fragen stehen wir gerne zur Beantwortung zur Verfügung.
Alle Schulen können LOGINEO NRW ab diesem Schuljahr über den zuständigen Schulträger beantragen. Für Schulen, die dies planen, hat das Ministerium eine gute Checkliste auf der Internetseite veröffentlicht sowie eine übersichtliche Zeitschiene, in der wichtige Daten zum Ablauf aufgelistet sind. Alle wichtigen Informationen finden sich auf der Website LOGINEO NRW.
Mit dem Gesetzblatt vom 27. Januar 2017 ist nun die Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an die Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter im Land Nordrhein-Westfalen (Jubiläumszuwendungsverordnung - JZV) veröffentlicht und für den 1. Juli 2016 rückwirkend in Kraft gesetzt worden. Die Jubiläumszuwendung beträgt bei einer
Dienstzeit von 25 Jahren 300 Euro, bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 450 Euro und bei einer Dienstzeit von 50 Jahren 500 Euro.
Das bedeutet, dass alle Kolleg*innen, die ab dem 01. Juli 2016 ein Dienstjubiläum hatten bzw. haben, die entsprechende Zuwendung bekommen. Ein Antrag braucht nicht gestellt zu werden.
Diese Frage beschäftigt schon seit vielen Jahren die Lehrkräfte für Sonderpädagogik an Förderschulen und gewinnt nun im Zuge der Inklusion auch an Aktualität an unseren Schulformen. Bewährte Konzepte der Förderschulen, die z.T. medizinisches Personal an ihren Schulen zur Verfügung haben, lassen sich nicht einfach auf unsere Schulen übertragen. Nun gibt es eine Handreichung des MSW, die für die Kolleginnen und Kollegen an den Schulen Klarheit schafft, aber auch wieder neue Probleme aufwirft. Denn sehr schnell entsteht Druck auf die Lehrkräfte, wenn der Schulbesuch eines Kindes von diesem Einverständnis abhängt.
Oberstes Prinzip ist nach dieser Handreichung die alleinige Verantwortung der Eltern bei der Medikamentengabe und die Freiwilligkeit der Lehrkräfte bei der Übernahme von Aufgaben in der Versorgung mit Medikamenten. Über die Medikamentengabe muss nicht nur die Klassenlehrer*in informiert sein, sondern das gesamte Kollegium. Fachunterricht, Pausenaufsicht, Vertretungssituationen – alle Kolleg*innen können evtl. mit der Medikamentengabe konfrontiert werden.
Früher konnte man eine Teilzeit von zwei Stunden beantragen und trotzdem seine volle Alters- und Schwerbehindertenermäßigung erhalten. Seit dem 01. August 2016 gilt: Wer seine volle Alters- und Schwerbehindertenermäßigung nicht gefährden will, darf nur noch eine Stunde weniger als das volle Stundendeputat unterrichten.