Beihilfe


Beamtinnen und Beamte sind von der Pflicht zur Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung befreit, sie erhalten zu den Kosten krankheitsbedingter Aufwendungen einen Zuschuss des Dienstherrn, die Beihilfe. Anspruchsberechtigung, Höhe der Beihilfe und Art der beihilfefähigen Aufwendungen sind in der Beihilfeverordnung des Landes NRW festgelegt.

 

Die Höhe der Beihilfe beträgt

  • für den Beihilfeberechtigten 50%,
  • für den nicht selbst beihilfeberechtigten Ehegatten 70%,
  • für berücksichtigungsfähige Kinder 80%,
  • für den Beihilfeberechtigten mit zwei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern 70% der beihilfefähigen Aufwendungen.

 

Die Beihilfe darf zusammen mit Erstattungen einer Krankenversicherung 100 Prozent der dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht übersteigen, d. h. die Erstattungen zusammen dürfen maximal den Rechnungsbetrag ausmachen.

Es ist der Beamtin bzw. dem Beamten grundsätzlich freigestellt, ob er sich bezüglich des von der Beihilfe nicht gedeckten Anteils in einer Krankenversicherung versichert.

Eine solche Versicherung ist anzuraten. Die privaten Krankenversicherungsunternehmen bieten durchaus unterschiedliche Verträge mit abweichenden Leistungen und Beiträgen an, ein Vergleich lohnt sich.

Beamtinnen und Beamte erhalten zu den Beiträgen, die sie für eine Krankenversicherung aufbringen müssen, keinen Beitragszuschuss des Dienstherrn.

 

Für bestimmte Leistungen, z. B. bei psychotherapeutischen Behandlungen, bei bestimmten Hilfsmitteln, bei Sanatoriumsaufenthalten, bei Heilkuren ist die vorherige Anerkennung der Beihilfenfestsetzungsstelle erforderlich.

 

Bei Wahlleistungen im Krankenhaus wird ein Selbstbehalt fällig. Er beträgt bei Chefarztbehandlung 10 Euro und bei der Wahlleistung Zweibettzimmer 15 Euro pro Tag, höchstens für 30 Tage im Kalenderjahr.

 

Bei der ersten Beantragung einer Beihilfe im Kalenderjahr wird die Beihilfe um einen Pauschalbetrag gekürzt.

Diese „Kostendämpfungspauschale“ beträgt bei Stufe 2: Besoldung A 12- A 15 300€. Beamte auf Widerruf zahlen keine Kostendämpfungspauschale. Der Betrag vermindert sich für jedes berücksichtigungsfähige Kind um 60€.

Bei Teilzeitbeschäftigung wird die Pauschalkürzung nur anteilig fällig, bei Beurlaubungen gar nicht.

Wichtig: Die Kostendämpfungspauschale errechnet sich nach den persönlichen Verhältnissen zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung im Kalenderjahr.

Wer z. B. keine Bezüge zum Zeitpunkt der Antragstellung erhält, zahlt keine Kostendämpfungspauschale (Beurlaubung, Elternzeit). Wer zum Zeitpunkt der Antragstellung Teilzeit arbeitet, hat eine reduzierte Kostendämpfungspauschale.

Es kann sich also lohnen, mit dem Beihilfeantrag zu warten, z. B. bei bevorstehender Beurlaubung und Teilzeit oder bei Geburt eines Kindes, um in den Genuss der Reduzierung der Pauschale zu kommen.

 

Beihilfe für Angestellte

Angestellte, die ab dem 01. Januar 1999 neu eingestellt wurden, erhalten keine Beihilfen mehr. Sie sind ausschließlich auf die Leistungen der Krankenkasse bzw. der Krankenversicherung angewiesen.