BEM-Verfahren


betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)

 

Nach der gesetzlichen Grundlage (§84 Abs. 2 SGB IX) ist der Arbeitgeber verpflichtet Beschäftigten, die innerhalb von 12 Monaten länger als 6 Wochen erkrankt waren oder wiederholt insgesamt mehr als 6 Wochen innerhalb von 12 Monaten arbeitsunfähig waren, ein BEM anzubieten.

Die Ziele des BEM bestehen vorrangig darin, die Arbeitsunfähigkeit möglichst zu überwinden und/oder erneuter Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen. Den Arbeitsplatz zu erhalten oder gesundheitliche Gefährdungen am Arbeitsplatz zu vermeiden und zu beseitigen.

Das BEM ist also ein Angebot des Arbeitgebers an seine Mitarbeiter*innen. Es kann nur mit der Zustimmung der Betroffenen durchgeführt werden und konkretisiert den Fürsorgegedanken des Arbeitgebers.

Das heißt also, die Zustimmung der Betroffenen ist erforderlich für die Einleitung des BEM, für vom Arbeitgeber hinzugezogene Personen und für die sich ergebenden Maßnahmen.

 

Wie läuft das Verfahren ab?

 

Zunächst meldet die Schulleitung an die personalaktenführende Dienststelle, wenn eine Lehrkraft innerhalb von 12 Monaten mehr als 6 Wochen erkrankt ist. Dann schreibt die Dienststelle die Lehrkraft mit einem Musterschreiben an, sobald die für die Einleitung eines BEM-Verfahrens notwendigen Fehlzeiten vorliegen. Die Betroffenen können sich bei den im Musterschreiben genannten Personen neutral über das BEM informieren.

 

Nun geben die Betroffenen im Antwortformular an, ob sie einem Gespräch zustimmen oder es ablehnen sowie die Wahl des Gesprächsortes (Schule oder BR) – ggf. auch den Wunsch nach einer späteren Einleitung des BEM. Außerdem können sie Wünsche für die Beteiligung von weiteren Personen äußern (z.B. Personalrat, Lehrerrat, Lehrkraft des Vertrauens etc.)

 

Stimmt die betroffene Person dem BEM-Angebot nicht zu, ist das BEM-Verfahren beendet.

 

Stimmt die betroffene Person dem BEM-Gespräch zu lädt die Bezirksregierung zu einem BEM-Gespräch ein und teilt nach Rücksprache mit den Betroffenen den Zeitpunkt des BEM-Gespräches mit, wo das Gespräch (Schule, Bezirksregierung) gem. Wunsch im Antwortformular stattfindet, wer abhängig vom Ortswunsch der/des Betroffenen das Gespräch führt und wer abhängig von den Wünschen / Zustimmungen der Betroffenen am Gespräch teilnimmt.

 

Mögliche Teilnehmende am BEM-Gespräch sind auf jeden Fall der Personalrat und ggf. die Schwerbehindertenvertretung. Im Bedarfsfall können natürlich weitere Personen teilnehmen, wobei man versucht den Teilnehmerkreis möglichst klein zu halten.

 

Grundlage des Gespräches ist ein Gesprächsleitfaden. Selbstverständlich ist das Verschwiegenheitsgebot der Teilnehmenden. Das Gespräch soll Aufschluss liefern über die Leistungsmöglichkeiten der Betroffenen – ggf. schulische Ursachen/Zusammenhänge der Erkrankung und mögliche Unterstützungsmaßnahmen. Am Ende werden dann Vereinbarungen über die Unterstützungsmaßnahmen getroffen.