Probezeit


Die Probezeit beträgt für alle Laufbahngruppen 3 Jahre. In dieser Zeit soll geprüft werden, ob sich die Beamtin oder der Beamte dauerhaft für den Dienst eignet.

Einzelne Aspekte der Probezeit in der Übersicht:

  • Es gibt bei der Probezeit durchaus Anrechnungszeiten - Dienstzeiten (auch Teilzeittätigkeiten) im öffentlichen Dienst, Ersatzschulzeiten usw.- auch § 7 LVO -, die praktisch eine Verkürzung der Probezeit ermöglichen. Einen Anspruch auf Verkürzung der Probezeit wegen besonders guter Leistungen gibt es nicht mehr.
  • Eine Anrechnung von Vordienstzeiten (auch Teilzeittätigkeiten) mit der Folge einer Probezeitverkürzung auf Null gibt es nicht, § 14 Abs. 4 LBG.
  • Es gibt bei Nichtbewährung oder Elternzeit oder Beurlaubung eine Verlängerungsoption.
  • Während der Probezeit darf keine Beförderung erfolgen. Der Landespersonalausschuss kann aber Ausnahmen zulassen.
  • Vor Ablauf der Probezeit sind zweimal (die erste Beurteilung spätestens nach 12 Monaten) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung zu beurteilen. Die Beurteilung beinhaltet, ob sich der Beamte in vollem Umfang bewährt hat und ggfls. ob sich der Beamte wegen besonderer Leistungen ausgezeichnet hat.
  • Bei Nichtbewährung gibt es eine maximale Verlängerung bis auf 5 Jahre. Bei endgültiger Nichtbewährung folgen Entlassung oder bei Geeignetheit und Zustimmung Versetzung in die nächstniedrigere Laufbahn.

Sollten sich innerhalb der Probezeit Probleme ergeben, ist es sinnvoll, sich möglichst frühzeitig mit dem Personalrat in Verbindung zu setzen.