Sabbatjahr


Das Sabbatjahr ist eine besondere Form der Teilzeitbeschäftigung, die es ermöglicht, dass der Teil, um den die Arbeitszeit ermäßigt ist, zu einem zusammenhängenden Zeitraum am Ende der bewilligten Teilzeitbeschäftigung zusammengefasst wird. Je nach Antrag der Lehrkraft sind verschiedene Teilzeitvarianten möglich.

 

Nach dem neuen Dienstrecht gibt es einige interessante Neuerungen: 

  • Die Teilzeittätigkeit im Blockmodell ist nicht mehr nur als Jahresmodell sondern nun auch als Halbjahresmodell oder auch für zwei Schuljahre Freistellung möglich.
  • Bisher konnten Lehrkräfte im Beamtenverhältnis nicht unter die Hälfte der regelmäßigen Pflichtstundenzahl im Sabbatjahr arbeiten. Nun geht dies auch – wie auch für Angestellte – unterhalb von 50%, wenn es sich um eine sogenannte Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen handelt. Aber auch bei der voraussetzungslosen Teilzeit im Blockmodell ist eine z.T. geringfügigere unterhälftige Unterrichtsverpflichtung möglich, wenn sie nicht überwiegend ist.
  • Bei der Teilzeit im Blockmodell aus familiären Gründen kann die Freistellungsphase nun auch vorab genommen werden, z. B. unmittelbar im Anschluss an Elternzeit oder Urlaub aus familiären Gründen.
  • Der flexible Beginn bei einer Teilzeit aus familiären Gründen, z.B. bei plötzlich auftretendem Pflegefall, ist nun geregelt  Ergänzend gilt der Hinweis, dass in einem derartigen Fall zusätzlich auch die Pflegezeit von bis zu 6 Monaten in Anspruch genommen werden kann, falls eine Überbrückung notwendig ist.
  • Grundsätzlich sind abgeschlossene Teilzeitvereinbarungen auch bis zu ihrem verabredeten Ende durchzuführen. Hierfür gibt es nun Ausnahmen: wenn sich die privaten, insbesondere finanziellen, Lebensverhältnisse ändern, sind die Anträge auf Rückkehr bzw. Änderung der Teilzeitvereinbarung positiv zu bescheiden. Die Dienststelle hat die veränderte Lebenssituation zu berücksichtigen. Auf die Unterbrechung wegen Elternzeit, Beurlaubung aus familiären Gründen oder Familienpflegezeit oder Pflegezeit wird außerdem verwiesen.
  • Auf Anregung des HPR ist eine sinnvolle Ergänzung vorgenommen worden: „Bei Auftreten der in § 65 Abs. 3 LBG benannten Störfälle, die die vorgesehene Abwicklung unmöglich machen, ist die Teilzeitbeschäftigung mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen (Beendigung des Beamtenverhältnisses im Sinne des § 21 BeamtStG; Dienstherrnwechsel; besondere Härtefälle, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zuzumuten ist, vgl. etwa im Fall einer langfristigen Erkrankung Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16. Oktober 2008 – 2 C 15.07 -).“

 

Die Ablehnung des Antrages auf eine Teilzeit im Blockmodell ist natürlich auch weiterhin mitbestimmungspflichtig, sie bedarf also der Zustimmung des Personalrates. 

 

Die Mindestdauer der Ansparphase und der Freistellungsphase beträgt jeweils ein Schulhalbjahr. Der Bewilligungszeitraum kann bis zu sieben Jahre umfassen. Dadurch sind zum Beispiel folgende Modelle möglich:

  • Anderthalb Jahre Teilzeitbeschäftigung mit zwei Drittel der Bezüge, wobei sich an eine Vollbeschäftigung von einem Jahr eine völlige Freistellung von einem Schulhalbjahr anschließt.
  • Drei Jahre Teilzeitbeschäftigung mit zwei Drittel der Bezüge, wobei sich an eine Vollbeschäftigung von zwei Jahren eine völlige Freistellung von einem Jahr anschließt.
  • Vier Jahre Teilzeitbeschäftigung mit drei Viertel der Bezüge, wobei sich an eine Vollbeschäftigung von drei Jahren eine völlige Freistellung von einem Jahr anschließt.
  • Fünf Jahre Teilzeitbeschäftigung mit vier Fünftel der Bezüge, wobei sich an eine Vollbeschäftigung von vier Jahren eine völlige Freistellung von einem Jahr anschließt.
  • Sechs Jahre Teilzeitbeschäftigung mit fünf Sechstel der Bezüge, wobei sich an eine Vollbeschäftigung von fünf Jahren eine völlige Freistellung von einem Jahr anschließt.
  • Sieben Jahre Teilzeitbeschäftigung mit sechs Siebtel der Bezüge, wobei sich an eine Vollbeschäftigung von sechs Jahren eine völlige Freistellung von einem Jahr anschließt.

Die Teilzeitbeschäftigung nach dem Blockmodell beginnt jeweils am 1. August oder am 01. Februar und endet am 31. Juli oder am 31. Januar. Anträge sind spätestens sechs Monate vor dem gewünschten Beginn der Teilzeitbeschäftigung auf dem Dienstweg einzureichen.

 

Auswirkungen der Teilzeitbeschäftigung nach dem Sabbatjahrmodell:

 

Besoldung

Die Besoldung bzw. Vergütung verringert sich für den Gesamtzeitraum der Teilzeitbeschäftigung anteilig (wie bisher allgemein).

 

Beihilfen

Der Beihilfeanspruch bleibt auch während des Freistellungsjahres bestehen.

 

Sonderzuwendung

Die Sonderzuwendung wird nach den verminderten Bezügen berechnet.

 

Versorgung

Die Teilzeitbeschäftigung ist nur anteilig ruhegehaltfähig. Im Ergebnis verringert sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit in allen Varianten um ein Jahr. Gegebenenfalls tritt noch zusätzlich eine anteilige Kürzung von Ausbildungszeiten und der Zurechnungszeit ein.

Bei Angestellten führt die Teilzeitbeschäftigung zu geringeren Entgeltpunkten in der Rentenversicherung und zu geringeren Versicherungspunkten bei der VBL.

 

Laufbahnrecht

Die Teilzeitbeschäftigung hat keine Auswirkungen auf die Dauer der Probezeit und auf Beförderungswartezeiten.

 

Altersermäßigung

Die Alters- und Schwerbehindertenermäßigung berechnet sich nach dem Stundenumfang während der Arbeitsphase, wenn man mit der Ansparhase vor dem 01.08.2017 begonnen hat. Nach dem neuen Erlass zur Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell richtet sich die Ermäßigung auch nach dem tatsächlichen Beschäftigungsumfang, d.h. wenn in der Ansparphase eine Lehrkraft mit voller Stundenzahl unterrichtet, steht ihr auch die volle Alters- bzw. Schwerbehindertenermäßigung zu.

 

Fortbildung

Während des Freistellungsjahres ist eine Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen des Landes möglich.

 

Nebentätigkeiten

Es gelten die gleichen Regelungen wie bei Teilzeitbeschäftigungen allgemein.

 

Mutterschutz

Die Teilzeitbeschäftigung (Beschäftigungsphase und Freistellungsjahr) wird durch Mutterschutz nicht verlängert.

 

Elternzeit

Bei Antritt einer Elternzeit wird die Teilnahme am Sabbatjahr (Beschäftigungsphase und Freistellungsjahr) unterbrochen.

 

Urlaub

Bei Antritt eines Urlaubs aus familienpolitischen oder arbeitsmarktpolitischen Gründen wird die Teilnahme am Sabbatjahr (Beschäftigungsphase und Freistellungsjahr) unterbrochen.

 

Vorzeitige Beendigung

Eine vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung nach dem Sabbatjahr ist nur ausnahmsweise und nur mit Zustimmung des Dienstvorgesetzten zulässig. In einem solchen Fall werden die abgesparten Bezüge nachgezahlt. Kann die Freistellung nicht oder nicht voll aus einem von der Lehrkraft nicht vertretbaren Grund in Anspruch genommen werden, besteht ebenfalls ein Anspruch auf Nachzahlung der abgesparten und nicht durch Freistellung ausgeglichenen Bezüge.

 

Einsatzort nach Rückkehr

Grundsätzlich soll der Arbeitsplatz an der bisherigen Schule erhalten bleiben. Die Lehrkraft wird bei notwendigen Maßnahmen des Personaleinsatzes nicht schlechter, aber auch nicht besser behandelt als die übrigen Lehrkräfte der Schule. 

Nach einer ununterbrochenen Freistellung von mehr als einem Schuljahr kann eine Rückkehr an die Schule von der Schulaufsichtsbehörde nicht mehr garantiert werden.