Freistellungsmöglichkeiten für die Betreuung
Die Möglichkeiten zur Freistellung bei Erkrankung eines Kindes, das nach ärztlichem Attest der Pflege bedarf und für das keine andere im Haushalt lebende Person für die Betreuung zur Verfügung steht, gelten für Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres. Für behinderte Kinder gilt keine Altersgrenze.
Beachten Sie bitte, dass die Ansprüche teilweise für Angestellte und Beamte unterschiedlich sind.
Angestellte, Mitglied in der GKV (gesetzliche Krankenversicherung):
a) für jedes Kind versichert in GKV 10 Arbeitstage bei mehreren Kindern max. 25 Arbeitstage
b) wie a) aber Alleinerziehende/r 20 Arbeitstage bei mehreren Kindern max. 50 Arbeitstage
c) Kind nicht in GKV versichert 4 Arbeitstage je Kind, max. 12
Angestellte, nicht in der GKV versichert:
4 Arbeitstage für jedes Kind, max. 12 Arbeitstage
Beamtinnen und Beamte, deren Bruttoeinkommen unter der Versicherungspflichtgrenze der GKV liegt (2020: 62550 €)
a) für jedes Kind 10 Arbeitstage, bei mehreren Kindern höchstens 25 Arbeitstage
b) Alleinerziehende für jedes Kind 20 Arbeitstage, bei mehreren Kindern höchstens 50
Beamtinnen und Beamte, deren Bruttoeinkommen über der Versicherungspflichtgrenze der GKV liegt (2020: 62550 €)
4 Arbeitstage für jedes Kind, max. 12 Arbeitstage
Keine Altersgrenze bei behinderten Kindern
Ist das kranke Kind behindert und auf Hilfe angewiesen, so gelten alle diese Regelungen auch über das 12. Lebensjahr hinaus.
Bezahlung während der Freistellung
Angestellte, die gemeinsam mit dem Kind in der gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, erhalten während der Freistellung „Kinderkrankengeld" (= 70% der Bruttobezüge, höchstens 90% des Nettoentgeltes).
Angestellte, die nur einen Anspruch auf die 4 bzw. 12 Arbeitstage haben, bekommen das Gehalt in dieser Zeit weiter gezahlt. Beamtinnen und Beamte erhalten ihre normalen Bezüge.