Versetzungen sind momentan in der Regel nur noch zum Endes eines Schuljahres möglich und nicht mehr zum Halbjahr. Der Versetzungsantrag sollte bis Ende November gestellt werden.
Sollten sich nach diesen Terminen Umstände ergeben, die eine Versetzung begründen, so können Anträge grundsätzlich auch später gestellt werden, da es sich bei den Fristen um Ordnungs- und keine Ausschlussfristen handelt. Die Erfüllung des Versetzungswunsches kann jedoch schwieriger werden, wenn der Antrag erst nach Antragsschluss gestellt wird.
Es gilt, dass Lehrer*innen nur dann versetzt werden können, wenn sie eine Freigabe durch die Bezirksregierung erhalten haben. Fünf Jahre nach dem ersten zulässigen Versetzungsantrag ist keine Freigabe mehr nötig.
Der Personalrat setzt sich in den Verhandlungen mit den zuständigen Dezernent*innen dann für die Wünsche der Kolleginnen und Kollegen ein und weist auf das Gewicht der vorgebrachten persönlichen Gründe hin. Er überprüft die Aufnahmemöglichkeiten der angefragten Schulen, hinterfragt die Begründungen für nicht erteilte Freigaben und gleicht sie mit den Bedingungen an den Schulen ab, soweit das möglich ist.
Der Personalrat kann diese Unterstützung aber nur leisten, wenn er die Versetzungswünsche kennt und rechtzeitig über die Gründe informiert wird. Wenn die Beschäftigten also die Unterstützung des Personalrats wünschen, sollten sie uns rechtzeitig über die Gründe für ihren Versetzungswunsch informieren und uns eine Kopie des Versetzungsantrags zuleiten.