Versetzung


Versetzungen sind momentan in der Regel nur noch zum Endes eines Schuljahres möglich und nicht mehr zum Halbjahr. Der Versetzungsantrag sollte bis Ende November gestellt werden.

Sollten sich nach diesen Terminen Umstände ergeben, die eine Versetzung begründen, so können An­träge grundsätzlich auch später ge­stellt werden, da es sich bei den Fristen um Ord­nungs- und keine Ausschlussfristen han­delt. Die Erfüllung des Ver­setzungswunsches kann jedoch schwieriger werden, wenn der Antrag erst nach Antragsschluss gestellt wird.

 

Es gilt, dass Lehrer*innen nur dann ver­setzt werden können, wenn sie eine Frei­gabe durch die Bezirksregierung erhalten ha­ben. Fünf Jahre nach dem ersten zulässigen Verset­zungsantrag ist keine Freigabe mehr nö­tig.

 

Der Personalrat setzt sich in den Verhandlungen mit den zuständigen Dezernent*innen dann für die Wünsche der Kolleginnen und Kollegen ein und weist auf das Gewicht der vor­gebrachten persönlichen Gründe hin. Er überprüft die Aufnahmemöglichkeiten der an­gefragten Schulen, hinter­fragt die Begründungen für nicht erteilte Freigaben und gleicht sie mit den Be­dingungen an den Schulen ab, soweit das möglich ist.

Der Personalrat kann diese Unterstützung aber nur leisten, wenn er die Versetzungswünsche kennt und rechtzeitig über die Gründe infor­miert wird. Wenn die Beschäftigten also die Un­ter­stüt­zung des Per­sonalrats wünschen, sollten sie uns rechtzeitig über die Gründe für ihren Ver­setzungswunsch informieren und uns eine Ko­pie des Verset­zungsantrags zuleiten.