Zurruhesetzung


Altersgrenzen

Nach dem Landesbeamtengesetz (LBG) von 2009 verlängert sich die Lebensarbeitszeit für die Beamt(inn)en je nach Geburtsmonat und -jahr schrittweise nach hinten vom 65. Lebenjahr bis hin zur „neuen“ Regelaltersgrenze mit 67 Jahren (s. § 31 LBG).

Die Übergangsregelung sieht weiterhin vor, dass die KollegInnen erst zum jeweiligen Ende des Schulhalbjahres, in dem sie die

Regelaltersgrenze erreicht haben, in den Ruhestand treten können. Die ab 1964 geborenen KollegInnen arbeiten also bis zum Ende des Schulhalbjahres, nach dem das 67. Lebensjahr vollendet wird.

 

Zurruhesetzung wegen Erreichen der Antragsaltersgrenze (LBG, § 33)

Wenn man das 63. Lebensjahr erreicht hat, kann man auf eigenen Antrag (formlos auf dem Dienstweg) in den Ruhestand versetzt werden. Man muss dann einen Versorgungsabschlag in Kauf nehmen. Der Abschlag beträgt 3,6 % pro Jahr und kann bis zu 14,4 % (für 4 Jahre; ab Jahrgang 1964) ausmachen. (Von der Anhebung des Versorgungsabschlages sind diejenigen ausgenommen, die vor dem 2. Januar 1950 geboren sind oder zu dem Zeitpunkt der Zurruhesetzung 45 Dienstjahre aufweisen können.)

 

Eine Zurruhesetzung vor der Vollendung des 63. Lebensjahres ist nur unter der Voraussetzung möglich, dass man entweder dienstunfähig oder schwerbehindert ist.

 

Für schwerbehinderte Beamt*innen gilt das Antragsrecht ab dem 60. Lebensjahr.