Elternzeit


Die Regelungen für die Elternzeit sind für Angestellte im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, für Beamtinnen und Beamte in der Freistellungs- und Urlaubsverordnung (FrUrlV) niedergelegt. Nachfolgend in Kurzfassung die aktuellen Bestimmungen für Kinder, die ab dem 1.7.2015 geboren wurden.

 

Anspruch auf Elternzeit

Das Recht auf Elternzeit besteht für jedes Arbeitsverhältnis, also auch bei befristeten Verträgen. Elternzeit – auch Teilzeit in der Elternzeit - kann gemeinsam von beiden Eltern bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes genommen werden. Ein Anteil von bis zu 24 Monaten kann zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes liegen. Elternzeit kann von beiden Eltern unabhängig voneinander für drei Zeitabschnitte gewählt werden, mit Zustimmung der Schulbehörde auch für weitere Zeitabschnitte.

 

Die Eltern haben die Möglichkeit, sich bei der Antragstellung nur für den Zeitabschnitt festzulegen, der für sie zu diesem Zeitpunkt planbar ist. Viele Eltern wählen lieber die Möglichkeit, anschließend einen Verlängerungsantrag zu stellen, weil sie Entscheidungen über einen Wiedereinstieg in den Beruf erst später (z. B. nach einem Jahr) fällen wollen oder können. Sowohl Verlängerungen als auch Verkürzungen einer Elternzeit sind also möglich, bedürfen aber der Zustimmung der Schulbehörde. Nach bestehender Rechtslage sind kaum Gründe vorhanden, eine Verlängerung der Elternzeit abzulehnen. Eine vorzeitige Rückkehr aus der Elternzeit kann dagegen auf Probleme stoßen, da in der Regel Vertretungsverträge mit anderen Personen geschlossen wurden.

Mütter können Elternzeit erst im Anschluss an die Mutterschutzfrist nehmen. Die Schutzfrist wird auf die dreijährige Gesamtdauer der Elternzeit angerechnet. Die Elternzeit des Vaters kann nach der Geburt des Kindes bereits während der Schutzfrist für die Mutter beginnen.

Wird die Mutter während einer laufenden Elternzeit wieder schwanger, kann sie mit Beginn der Mutterschutzfrist die Elternzeit beenden und erhält in der Schutzfrist Mutterschaftsgeld (Angestellte) bzw. Besoldung (Beamtinnen). Die Höhe der Zahlung bestimmt sich nach dem Beschäftigungsumfang vor Eintritt in die Elternzeit.

 

Fristen

Die Elternzeit muss 7 Wochen vorher schriftlich bekannt gegeben werden, die Übertragung auf einen Zeitpunkt zwischen dem 3. und 8. Lebensjahr 13 Wochen vorher.

In der Freistellungs- und Urlaubsverordnung für Beamtinnen und Beamte ist festgelegt, dass die Elternzeit für Lehrkräfte nur mit sachgerechter Begründung unmittelbar vor den Schulferien enden bzw. nach den Ferien beginnen darf. Der Abstand soll der Länge der Ferien entsprechen. Das läuft in der Regel darauf hinaus, dass beamtete Lehrkräfte z. B. nur sechs Wochen vor den Sommerferien die Elternzeit beenden oder erst sechs Wochen nach den Sommerferien beginnen können. Sollte das Ende des Elterngeldbezuges in diese Zeiträume rund um Ferien fallen, findet die Sperrfrist keine Anwendung. Ein nahtloser Wiedereinstieg auch in Ferienzeiten ist in diesem Fall gewährleistet.

Für Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis gilt diese Bestimmung nicht. Angestellte sind frei in der Gestaltung der Zeiträume im Rahmen des Bundeselterngeldgesetzes und können z.B. das Ende der Elternzeit auf den letzten Schultag vor den Sommerferien legen, um das Schuljahr angemessen vorbereiten zu können. Bei Schwierigkeiten informieren Sie bitte sofort den Personalrat.

 

Beihilfe und Krankenversicherung

Beamtete Lehrkräfte sind in der Elternzeit beihilfeberechtigt, müssen aber ihre private Krankenversicherung weiter bezahlen. Ist der Ehepartner beihilfeberechtigt, wird man „berücksichtigungsfähiger Ehegatte“ und erhält einen Beihilfesatz von 70%. Beamte*innen in Elternzeit können allerdings nicht in die Familienversicherung des gesetzlich versicherten Ehepartners wechseln. Sie erhalten unter bestimmten Voraussetzungen lediglich einen Zuschuss von 31 € für die private Krankenversiche- rung, den sie beim LBV beantragen müssen.

Gesetzlich versicherte angestellte Lehrkräfte sind während der Elternzeit ohne Teilzeitarbeit beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung weiterversichert.

 

Teilzeit in der Elternzeit

Auf Teilzeitbeschäftigung in der Elternzeit zwischen 15 und 30 Stunden wöchentlich besteht ein Anspruch (Umrechnung auf Lehrerwochenstunden: Pflichtstunden ÷ 41 X 30). Die Dauer soll zwei Monate nicht unterschreiten. Ein noch geringerer Umfang der Teilzeit bedarf der Zustimmung der Schulbehörde.

In der Regel ist Teilzeit in der Elternzeit für Beamte*innen günstiger als „normale“ Teilzeit (z.B. Zuschuss zur Krankenversicherung).

Teilzeitarbeit während der Elternzeit kann mit Zustimmung der Schulbehörde auch bei einem anderen Arbeitgeber geleistet werden.

 

Elterngeld

Das Bundeselternzeit- und Elterngeldgesetz gilt für Angestellte und Beamte*innen. In den ersten 14 Lebensmonaten des Kindes kann Elterngeld gewährt werden. Zuständig ist die Elterngeldstelle der Kommune. Das neue Elterngeld Plus (ab 1.7.2015) ist vor allem für Kolleginnen und Kollegen interessant, die während des Elterngeldbezuges in Teilzeit tätig sein möchten, denn dann ge- staltet sich die mögliche Anrechnung auf das Gehalt günstiger. Eltern können das Elterngeld Plus in maximal halber Höhe des bisherigen Elterngeldes, aber doppelt so lange erhalten. Das bisherige Elterngeld (Basiselterngeld), Elterngeld Plus oder eine Kombination aus beidem sind flexibel zu nutzen. Beim Elterngeld Plus gibt es jeweils bis zu vier Monate einen Partnerschaftsbonus zusätzlich. Voraussetzung ist, dass die Eltern gleichzeitig in vier aufeinander folgenden Lebensmonaten des Kindes im Umfang von 25 bis 30 Wochenstunden (Umrechnung auf Lehrerwochenstunden Pflicht- stunden ÷ 41 X 30) in Teilzeit tätig sind. Auch Alleinerziehende können diese vier zusätzlichen Elterngeld-Plus-Monate erhalten, wenn sie für mindestens vier Monate in Teilzeit tätig sind.

 

Rückkehr aus der Elternzeit wohin?

Wer weniger als ein Jahr beurlaubt war, kehrt grundsätzlich an die bisherige Schule zurück. Das Stellen eines Rückkehrantrages ist nicht erforderlich. Wer Elternzeit und Elterngeld/Elterngeld-Plus in Anspruch nimmt, kann auf Wunsch auch nach Ausschöpfung der gesamten Elternzeit an die bisherige Schule zurückkehren.

Rückkehrerinnen und Rückkehrer aus einer Beurlaubung von einem Jahr und mehr sind wohnortnah einzusetzen. Das gilt auch für alle, die noch in der Probezeit sind.

Für die Berechnung der Jahresfrist zählt die Mutterschutzfrist vor und nach der Geburt eines Kindes mit. Auf Wunsch der Lehrkraft kann die Zeit der Mutterschutzfrist von der Berechnung ausgenommen werden. Letzteres ist nur bedeutsam für den Fall, dass man nach einem Jahr Elternzeit wieder an die alte Schule ohne Stellen eines Rückkehrantrages zurückkehren möchte.

Beurlaubte Lehrkräfte nehmen an dem Versetzungsverfahren teil, das vor der Rückkehr abgeschlossen ist. Die jeweiligen Antragstermine sind unter www.oliver.nrw.de zu finden.

Denken Sie unbedingt daran, dem Personalrat eine Kopie Ihres Antrages zu schicken oder besser noch, sich vor der Formulierung beraten zu lassen.

Achtung: Während einer laufenden Elternzeit wird grundsätzlich nicht versetzt! Es ist aber im Einzelfall möglich, sich an den gewünschten Ort abordnen zu lassen, um dort Teilzeit in der Elternzeit zu arbeiten.