Teilzeitbeschäftigung


Es gibt verschiedene Antragsgründe und Möglichkeiten der Teilzeitbeschäftigung. Dazu zählen die voraussetzungslose Teilzeitbeschäftigung (§ 63, LBG), die Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen (§ 64, LBG), die Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell (Sabbatjahr) (§ 65, LBG) sowie die Altersteilzeit (§ 66, LBG).

 

Für Schulen ergibt sich die gesetzliche Verpflichtung, Teilzeitbeschäftigte verlässlich und angemessen in den Schulalltag einzubinden. Der Umfang ihrer Dienstpflichten soll ihrer reduzierten Stundenzahl entsprechen, damit vor allem Familie und Beruf gut miteinander vereinbart werden können. Dies erweist sich in der Realität des Schulalltages häufig jedoch als schwierig.

Ausgehend von den gesetzlichen Bestimmungen hat der PR in Zusammenarbeit und in Absprache mit der Dienststelle im Januar 2016 eine Handreichung zum Einsatz der teilzeitbeschäftigten Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen (s. unten) veröffentlicht, die es Schulen erleichtert, ein für sie passendes Teilzeitpapier zu formulieren. Diese Regelungen sollten so konkret wie möglich gefasst und auf einer Lehrerkonferenz beschlossen werden.

Die Handreichung ist so aufgebaut, das in der linken Spalte die gesetzlichen Grundsätze dargelegt werden. In der mittleren Spalte werden diese konkretisiert und mit tatsächlich praktizierten Beispielen unterlegt. Diese dienen als Anregung, können aber natürlich auch direkt übernommen werden. Hierfür ist die dritte Spalte vorgesehen. In diese werden die beschlossenen schuleigenen Konkretisierungen und Umsetzungen eingetragen und festgehalten.

 

Download
Handreichung zum Einsatz teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte
Teilzeitempfehlungen_GE_20160122.pdf
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